Formelle Aspekte der Videoüberwachung

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Der letzte Blogartikel behandelte bereits die Grundlagen in Bezug auf Videoüberwachung. Im jetzigen Artikel geht es um die formellen Voraussetzungen und mit Videoüberwachung verbundenen Maßnahmen, die zu treffen sind.

Die DSGVO fordert nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, sondern auch, dass die personenbezogenen Daten so verarbeitet werden müssen, dass diese für die betroffene Person nachvollziehbar ist. Dadurch ergeben sich diverse Anforderungen zur Transparenz der Datenverarbeitung. Aus den Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 ergeben sich einige Mindestanforderungen.

Zunächst muss darüber informiert werden, dass eine Videobeobachtung stattfindet. Dies lässt sich meist über Schilder mit Piktogrammen und Kamerasymbolen darstellen. Zudem muss die Identität des für die Videobeobachtung verantwortlichen Person bekannt gegeben und zugänglich gemacht. Die Identität beinhaltet mindestens den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle. Zudem müssen auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten genannt werden, sobald ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

Weiterhin muss., wie in anderen Datenverarbeitungen auch der Fall, über die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung informiert werden. Auch das berechtigte Interesse muss genannt werden, wenn sich die Verarbeitung auf dieses als Grundlage stützt. Ebenfalls angegeben werden muss die Dauer der Speicherung. Zum Schluss sollte ein Hinweis auf weitere Pflichtinformationen, wie beispielweise Auskunftsrecht und Beschwerderecht, hingewiesen werden und über den Zugang dieser Auskunft gegeben werden. Diese Pflichtinformationen müssen auch vor Ort verfügbar sein, beispielsweise als Informationsaushang.

Die Videoüberwachung muss außerdem im Verarbeitungsverzeichnis aufgenommen, ausgewiesen und dokumentiert werden. Zudem muss auch eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden, sobald die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies ist insbesondere nach Art. 35 Abs 3 DSGVO bei einer umfangreichen und weiträumigen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche der Fall.

Auch an die Speicherdauer sind einige Vorgaben geknüpft. Die Daten der Videoüberwachung müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung der Erhebungszwecke nicht mehr notwendig sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung im Wege stehen. Unter den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung ist eine Löschung des Materials nach 48h vorgesehen, da innerhalb dieser Zeit geklärt werden kann, ob eine weitere Sicherung des Videomaterials benötigt wird.

Allgemein ist also bei der Beschaffung und Installation sowie dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen auf eine sichere und datenschutzfreundliche Gestaltung zu achten. So sollte zum Beispiel geprüft werden, ob die Videoüberwachung zeitlich eingeschränkt werden kann oder einzelne Bereiche verpixelt oder ausgeblendet werden können. Es sollte also schon in der Anschaffung darauf geachtet werden, nur die Funktionen zu nutzen, die auch wirklich notwendig sind. Frei schwenkbare Kameras, Zoommöglichkeiten, direkte Internetveröffentlichung oder Audioaufnahmen sollten daher nicht unterstützt werden oder zumindest im Betrieb deaktiviert sein.

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