Fotografien und Datenschutz - Fotoaufnahmen zu journalistischen Zwecken

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Wie bereits im letzten Blogartikel behandelt, stellt jede Fotografie, auf der ein Mensch dargestellt ist, ein personenbezogenes Datum dar und durch die Digitalfotografie handelt es sich dabei auch bereits automatisch um eine automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Die sogenannte Haushaltsausnahme, wie im letzten Artikel erwähnt, bildet dabei eine Ausnahme, da in bestimmten Fällen die DSGVO im privaten Raum keine Anwendung findet. Auch bei einer Verarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken gibt es einige Ausnahmen, welche in diesem Artikel behandelt werden.

Generell gilt die DSGVO bei jeder Art der Datenverarbeitung, doch einige Ausnahmen befreien einige Bereiche von der Anwendung oder lockern die Regelungen und Vorschriften, die bei der Datenverarbeitung vorgeschrieben werden. So können sich Verantwortliche bei der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken auf das sogenannte Medienprivileg berufen. Hier gibt es nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit in nationalen Regelungen Abweichungen zu den Anforderungen der DSGVO festzulegen. Dies soll den Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, welches die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken einschließt, zusammenbringen.

Solche nationalen Regelungen finden sich sowohl für öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen im Landesdatenschutzgesetz und Presse- bzw. Mediengesetzen, sowie für den Bereich des Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag. Nach diesen Regelungen sind Unternehmen als auch Hilfsunternehmen der Presse weitgehend frei von spezifisch datenschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten, die sie für journalistische Zwecke erheben und verarbeiten.

Dies bedeutet allerdings in keinem Fall, dass es keinerlei Regelungen und Rahmenbedingungen im Bezug auf die Datenerfassung und -bearbeitung gibt. So müssen sich die Verantwortlichen bei der Recherche und der späteren Verbreitung weiterhin am allgemeinen Persönlichkeitsrecht, genauso wie am Urheberrecht orientieren, als auch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen treffen, sodass die Verarbeitung der Daten sicher bleibt. Zusätzlich gibt es durch die nationalen Regelungen Richtlinien und Vorschriften, die anstelle der DSGVO gelten.

Es ist also zu beachten, dass die Verarbeitung von Fotografien zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zulässig ist, dabei allerdings gesonderte, auf Medien abgestimmte Regelungen gelten, die nicht in der DSGVO, sondern den Landesdatenschutz- und Presse- und Mediengesetzen verankert sind.

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