Fotografien und Datenschutz - weitere rechtliche Bestimmungen

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

In den vorherigen Artikeln wurde bereits auf einige Aspekte eingegangen, die im Bezug auf Fotografieren zu beachten sind, unter anderem, dass die DSGVO im privaten Bereich keine Anwendung findet und welche Ausnahmen im journalistischen Bereich gelten. Für Fotografien gibt es noch einige weitere Gesetzesgrundlagen und Regelungen, da Fotografien und die Abbildungen in vielfältige Gesetzesbereiche fallen. Dieser Artikel befasst sich mit einigen dieser weiteren Bestimmungen, die zu beachten sind.

Die zentralen Bestimmungen, die betrachtet werden, sind zum einen das Kunsturhebergesetz (KUG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Wie sich diese Rechtsgrundlagen zueinander verhalten, insbesondere, wenn zusätzlich die DSGVO in die Betrachtung miteinbezogen wird, ist sehr umstritten und kompliziert. Besonders umstritten ist die Frage, ob das Kunsturhebergesetz unter der DSGVO noch Bestand hat. Insbesondere ist dabei der Paragraf 23 umstritten, welcher besagt, dass Fotografien, die bestimmte Kriterien erfüllen, ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.

Die Meinungen und Sichtweisen, welche dieser Rechtsgrundlagen überwiegt, spielt in der praktischen Umsetzung keine all zu große Rolle. Wie bereits in einigen vorherigen Artikeln angeschnitten und erklärt, muss bei jeder Datenverarbeitung eine Risiko- und Nutzenabwägung, sowie eine Überlegung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stattfinden. Dies ist auch bei Fotografien der Fall. So fließen die Wertungen des Kunsturhebergesetzes in eben diese Bewertungen ein.

Oben wurde bereits angeschnitten, dass das Kunsturhebergesetz einige Fälle und Kriterien vorgibt, in denen es keiner Einwilligung des Fotografierten für die Verbreitung der Aufnahmen bedarf. Dies sind insbesondere Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an dem die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt im Bereich der Fotografien eine Rolle. So kommt es in Betracht, wenn Menschen durch das Fotografieren oder die Verbreitung von Fotos in ihrer Persönlichkeitsentfaltung gehindert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Menschen an privaten Orten oder in intimen Situationen fotografiert werden. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch über den Tod hinaus geschützt und neben der DSGVO wichtig im Wahren der Rechte der Betroffenen.

Beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geht es um Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, die privat, beispielsweise mit einer Klage vor dem Zivilgericht, geltend zu machen sind. Diese treten neben das Datenschutzrecht.

Man sieht also, dass besonders im Bereich der Fotografien viele Gesetze, Rechte und Grundlagen zusammenkommen, die alle betrachtet werden müssen. Dies macht die Betrachtungen und Abwägungen komplizierter und komplexer und es kann immer weniger pauschalisierte Empfehlungen und Vorschläge geben. In diesem Fall ist jeder Einzelfall einzigartig und muss auch gesondert betrachtet werden.

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