Fotografien und Datenschutz - Rechtsgrundlagen

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

In den vorherigen Blogposts wurde bereits darauf eingegangen, welche rechtliche Rahmen in Bezug auf Fotografien wichtig sind. Die DSGVO spielt natürlich eine wichtige Rolle. Zunächst sind Bildaufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verboten, wenn sie nicht auf einer Einwilligung oder einer anderen Rechtfertigung basieren. Die Ausnahmen, in welchen Fällen die DSGVO nur bedingt Anwendung findet, wurden in den vorherigen Artikel behandelt.

Eines der zentralen Punkte zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung stellt die freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung dar, allerdings gibt es auch einige andere Rechtfertigungen zur Datenverarbeitung, wie beispielsweise Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Dies gilt auch bei Fotoaufnahmen. So kann man die Verarbeitung auf die entsprechende Rechtfertigung in der DSGVO (besonders Art. 6 Abs. 1 b und f) stützen, wenn die Verarbeitung von Aufnahmen der Erfüllung eines Vertrags mit dem Betroffenen gilt, die Grundlage der Verarbeitung in den Bestimmungen einer Satzung liegt oder im überwiegenden Interesse des Verantwortlichen erforderlich ist.

Die Einwilligung muss nicht immer schriftlich erfolgen. Die DSGVO gibt einen relativ offenen Rahmen vor, sodass die Einwilligung elektronisch, mündlich oder auch konkludent, dann zum Beispiel durch Posieren oder Lächeln in die Kamera, erfolgen kann. In jedem Fall muss der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen können. Zudem muss er die betroffenen Personen vor Abgabe ihrer Einwilligung darauf hinweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung von den Erziehungsberechtigen erteilt werden.

Meist kann die Anfertigung von Bildaufnahmen auch nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. So ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interseen des Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist. Dabei dürfen natürlich nicht die Rechte der betroffenen Person überwiegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Also ist es auch hier, wie in fast allen Verarbeitungen, eine Abwägung zwischen Interessen des Verantwortlichen und Grundrechten der betroffenen Person. Bei dieser Abwägung spielen besonders die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen eine große Rolle. Je nach Veranstaltungsart sind diese Erwartungen anders zu beurteilen. So kann bei einer größeren Veranstaltung mit Einladung damit gerechnet werden, dass Fotoaufnahmen aufgenommen werden, die dann intern Verwendung finden, allerdings gehen die Erwartungen nicht dahin, dass die Aufnahmen auch veröffentlicht oder sogar für Werbung verwendet werden. Bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen können die Erwartungen anders bewertet werden.

Auch das Anfertigen von Fotografien auf vertraglicher Grundlage ist zulässig, wenn die Aufnahmen einen Teil des Inhalts des Vertrages darstellen, beispielsweise bei der Beauftragung eines Veranstaltungsfotografen. Hier ist dann allerdings nur die Anfertigung von Fotos des unmittelbaren Vertragspartners mit der vertraglichen Grundlage gestützt. Werden andere, auch anwesende Personen fotografiert, die nicht der unmittelbare Vertragspartner sind, so ist für diese Aufnahmen eine andere Rechtsgrundlage notwendig.

Letztendlich gibt es noch das besondere Widerspruchsrecht nach Art. 21 wegen besonderer Situation der fotografierten Person. So hat die betroffene Person das Recht, jederzeit gegen die Veröffentlichung von Fotos Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche darf die Fotos dann nicht mehr verwenden, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die den Interessen der fotografierten Person überwiegen.

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