Personalausweis und Datenschutz - Abschluss eines Vertrags und Reklamation
von Freya Wolfenstaedter
In den letzten Artikeln wurden bereits einige Situationen besprochen, in denen der Personalausweis häufig zum Einsatz kommt. Sei es, um die Personen auszuweisen oder für andere Zwecke, der Personalausweis enthält viele sensible und personenbezogene Daten, weshalb stets betrachtet werden muss, ob die Aufnahme der Daten über den Personalausweis notwendig ist. Dieser Artikel behandelt den Vertragsabschluss und Reklamation.
Es kann durchaus vorkommen, dass die Identität des Vertragspartners für den Vertragsschluss ausschlaggebend ist. Hier kann es nun erforderlich sein, die Identität durch die Vorlage des Personalausweises nachzuweisen. Der Personalausweis darf nach § 20 Abs. 1 Personalausweisgesetz gegenüber Händlern und Unternehmen zum Nachweis der Identität und als Legitimationspapier verwendet werden, jedoch ist zu beachten, dass nur die Daten entnommen und erfasst werden dürfen, die für das Vertragsverhältnis notwendig sind. Dies sind meist die Daten, die zur Identifikation des Vertragspartners ausreichen.
Beispielsweise beim Einkaufen im Supermarkt, welches zu anonymen Massengeschäften des täglichen Lebens zählt, kommt es nicht auf die Identität des Vertragspartners an, wenn der Kaufvertrag eingegangen wird. Hier ist also die Vorlage des Personalausweises zur Identifikation nicht notwendig. Im Falle von Reklamationen kann allerdings die Notwendigkeit zur Identifikation bestehen, weshalb hier durchaus der Personalausweis genutzt werden kann.