Personalausweis und Datenschutz - Hinterlegung als Pfand

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Im letzten Blogartikel wurde bereits darauf eingegangen, dass der Personalausweis viele personenbezogene Daten enthält und vielfältig genutzt wird. So wird er beispielsweise zum Identifizieren oder Nachweisen der aktuellen Adresse genutzt. Manchmal kommt es auch vor, dass Händler oder Unternehmen den Ausweis als Pfand nutzen. Dies behandelt der folgende Artikel.

Zum Beispiel bei Vermietung von beispielsweise Fahrrädern kommt es vor, dass sich Händler oder Unternehmen den Ausweis als Pfand geben lassen, um damit sicherzugehen, dass, in diesem Beispiel das Fahrrad, auch wieder zurückgegeben wird. Dies ist nach §1 Abs. 1 Personalausweisgesetz unzulässig. Während der Ausweis nämlich als Pfand hinterlegt ist, sind die Daten auf dem Ausweis vollständig dem Zugriff Dritter preisgegeben.

Die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten dürfen natürlich trotzdem vom Händler oder Unternehmen erfasst werden. Dies sind in der Regel Name und Adresse und eventuell auch die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wichtig sind nur die für die Identifikation erforderlichen Daten.

Für die Hinterlegung eines Pfands gibt es genügend Alternativen. So können andere Wertgegenstände oder ein Wertgegenstand als Pfand hinterlegt werden.

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