Personalausweis und Datenschutz - Identitätsprüfung nach Geldwäschegesetz
von Freya Wolfenstaedter
Der Personalausweis wird von Bürgerinnen und Bürgern im Alltag regelmäßig genutzt, um sich gegenüber verschiedensten stellen zu identifizieren oder um die aktuelle Adresse nachzuweisen. Doch auf dem Personalausweis befinden sich noch zahlreiche weitere Daten zur Person. Dieser und die folgenden Artikel behandeln verschiedene Situationen, in denen er Personalausweis oft zum Einsatz kommt und wie dies im Bezug auf den Datenschutz zu betrachten ist. Im heutigen Artikel geht es um die Identitätsprüfung nach dem neuen Geldwäschegesetz.
Generell gilt zunächst, dass Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet sind, eine Kopie ihres Ausweises vorzulegen oder gar anderen zu Überlassen. §20 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes legt fest, dass nur die Ausweisinhaber selbst oder andere Personen mit Zustimmung der Inhaber Kopien des Ausweises anfertigen dürfen. Diese Kopie muss zudem dauerhaft eindeutig als Kopie erkennbar sein. Betrachtet man den Grundsatz der Datenminimierung sollte man stets hinterfragen, ob eine Ausweiskopie zwingend notwendig ist.
Am 26. Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Mir diesem sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute dazu verpflichtet, ihren Vertragspartner für unter anderem die Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Um den Vertragspartner identifizieren zu können, müssen bei einer natürlichen Person verschiedene angaben aufgezeichnet und auch aufbewahrt werden. Dies sind beispielsweise der Vor- und Nachname, der Geburtsort und das Geburtsdatum. Es kann auch darüber hinaus notwendig sein, weitere Daten aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Die zuvor benannte Aufzeichnungspflicht kann auch Nach §8 Abs. 2 Satz 2 Geldwäschegesetz durch Vorlage des Ausweises erfolgen. Die Verpflichteten haben dabei sowohl das Recht als auch die Pflicht, eine vollständige Kopie des Ausweises anzufertigen. Anstelle einer Kopie kann der Ausweis auch vollständig optisch digitalisiert erfasst werden, beispielsweise als Scan. Damit besteht die Pflicht zum Schwärzen bestimmter Daten des Ausweises nicht mehr.