Personalausweis und Datenschutz - Telekommunikationsanbieter

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Der Personalausweis enthält viele verschiedene personenbezogene Daten und ist damit sensibel zu behandeln. Die aktuelle Artikelreihe beschäftigt sich mit den Einsatzmöglichkeiten des Personalausweises und wann diese gerechtfertigt und erlaubt sind – und wann nicht. Im letzten Artikel wurde bereits festgestellt, dass der Personalausweis als Legitimationsdokument und zur Identifizierung genutzt werden darf, wenn die Identität des Vertragspartners für den Vertragsschluss ausschlaggebend ist. Wie es sich mit Telekommunikationsanbietern verhält, behandelt dieser Artikel.

Nach Paragraf 95 Absatz 4 Satz 3 Telekommunikationsgesetz kann der Dienstanbieter mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses, sowie beim Erbringen der Telekommunikationsdienste die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, sobald dies zur Überprüfung der Angaben erforderlich ist.

Neben den Einsatz als Dokument für die Identifizierung darf der Anbieter bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder Anmeldung eines Telefonanschlusses auch eine Kopie des Ausweises der Kundin oder des Kunden erstellen, um die angegebenen Daten zu überprüfen. Diese Kopie muss allerdings unmittelbar nach der Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben vernichtet werden. Die Angaben, die nicht für die Identifikation notwendig sind, können auf der Kopie geschwärzt werden.

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